Wie viel bezahlt die Krankenkasse bei Hörgeräten?
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen Betrag von bis zu 730 Euro für ein Hörgerät inklusive Ohrpassstück. Die Höhe der Kostenübernahme (häufig auch Zuschuss oder Zuzahlung genannt) unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Gern fragen wir für Sie die konkrete Höhe der Zuzahlung bei Ihrer Krankenkasse an – im besten Fall gleich zu Beginn der Hörgeräte-Anpassung.
Was sind die Voraussetzungen für die Zuzahlung der Krankenkasse?
Laut Sozialgesetzbuch sind Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für Hörgeräte unter folgenden Voraussetzungen zu tragen:
✓ Durchführung eines Sprachhörtests beim HNO-Arzt, wobei die Verstehensquote 80 Prozent nicht überschreiten darf
✓ Ihr Hörverlust beträgt mindestens 30 Dezibel und liegt im Bereich von 500 bis 4000 Hertz
✓ Der HNO-Arzt oder die HNO-Ärztin stellt die ohrenärztliche Verordnung über die Notwendigkeit einer Hörhilfe aus
Wie wird die Kostenübernahme beantragt?
Um eine erfolgreiche Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu gewährleisten, müssen diese Punkte in folgender Reihenfolge erfüllt sein:
✓ Termin und Erstellung der Verordnung beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt
✓ Beratung und Anpassung sowie Anfrage zur Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse durch den Hörakustiker
✓ Genehmigungsverfahren und Abrechnung durch Ihren Hörakustiker
Welche Kosten trägt die Krankenkasse nicht?
Während es für die Grundversorgung mit Hörgeräten von den gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss gibt, müssen bestimmte Komfort- und Zusatzleistungen eigenständig getragen werden. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen zählen:
Komfortfunktionen wie Bluetooth, spezielle Klangprogrammen oder besonders unauffällige Designs, Hörgeräte-Verbrauchsmaterialien wie Batterien, Außenreinigung und Reinigungszubehör, Zusatzversicherungen für Hörgeräte
Über den genauen Leistungsumfang und die Kostenübernahme sollten Sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen.
Welche Kosten übernimmt die private Krankenversicherung?
Bei privaten Krankenversicherungen variiert die Hörgeräte-Zuzahlung je nach den spezifischen Konditionen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Im Allgemeinen bieten private Krankenversicherungen jedoch oft umfangreichere Leistungen als gesetzliche Krankenkassen.
Oftmals übernehmen Privatversicherer einen erheblichen Teil, manchmal sogar die gesamten Kosten für Hörgeräte, abhängig vom gewählten Tarif. Viele private Versicherungen bezuschussen dabei auch fortschrittlichere Hörgeräte mit zusätzlichen Funktionen, wie Bluetooth-Konnektivität oder besonders diskrete Designs.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung, welche spezifischen Leistungen in Ihrem Vertrag enthalten sind.
FAQ – Fragen zu Hörgeräten & Krankenkasse im Überblick
Wie oft zahlt die Krankenkasse neue Hörgeräte?
In der Regel können Sie alle sechs Jahre mit einer erneuten Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse rechnen. Sollten Sie bereits vor Ablauf dieser Frist neue Geräte wünschen, müssen die Kosten meist vollständig selbst getragen werden, sofern keine medizinische oder audiologische Begründung für eine vorzeitige Wiederversorgung vorliegt.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Zuzahlung ablehnt?
Wenn die Krankenkasse den Leistungsantrag ablehnt, können Sie innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich einen begründeten Widerspruch einreichen.
Werden Hörgeräte mit Bluetooth von der Krankenkasse übernommen?
Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen festgelegten Zuschuss für Nulltarifgeräte. Wünschen Sie Hörgeräte mit größerem Komfort oder weiterreichenden Funktionen, wie z.B. Bluetooth, wird in der Regel ein Eigenbetrag fällig. Wie hoch dieser ausfällt, ist abhängig vom gewünschten Modell. Bei Ihrem KIND Hörakustiker können Sie sich nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen kostenfrei beraten lassen. Dabei erhalten Sie auch eine Übersicht über die anfallenden Kosten.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten bei Reparaturen?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Ausschluss von Eigenverschulden alle Service- und Reparaturkosten für eine aufzahlungsfreie Hörgeräteversorgung. Hierfür erhält der Hörakustiker eine sogenannte Reparaturpauschale vergütet. Diese beinhaltet sämtliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Ihren Hörgeräten - bezogen auf die Technikklasse des Nulltarifs – für die Dauer von sechs Jahren.
Sobald Sie die Versorgung mit aufzahlungspflichtigen Hörgeräten erwünschen, tragen Sie die Mehrkosten für Services und Reparaturen während des sechsjährigen Versorgungszeitraumes.